Rabattverträge - Was Sie wissen sollten

Seit dem 1. April 2007 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Dadurch wurde es den gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht, Rabattverträge direkt mit Arzneimittelherstellern abzuschließen. Existieren solche Rabattverträge, sind die Apotheken verpflichtet, nur noch diese Arzneimittel abzugeben.

Für Sie als Patient bedeutet dies vor allem, dass Sie nicht immer das Medikament erhalten, das Ihnen der Arzt verschrieben hat. Im folgenden sehen Sie, warum der Gesetzgeber diese Regelung getroffen hat und welche Auswirkungen sich noch für Sie ergeben können.

Fragen und Antworten

  1. Warum schließen Krankenkassen mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge ab?
    Die Rabattverträge helfen, die Arzneimittelausgaben zu senken. Existiert ein Rabattvertrag für ein Medikament, spart die Krankenkasse bei jeder abgegebenen Packung, da der Hersteller einen Preisnachlass gewährt, der direkt an die Krankenkasse gezahlt wird.
  2. Mit welchen Arzneimittelherstellern schließen die Krankenkassen Rabattverträge?
    Es werden verschiedene Arzneistoffe entsprechend des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschrieben. Aufgrund dieser Ausschreibungen kann die Krankenkassen mit einem oder mehreren Herstellern Verträge über einzelne Präparate oder auch das gesamte Sortiment des Hersteller abschließen.
  3. Für welche Arzneimittel gelten Rabattverträge?
    Leider ändert sich das von Zeit zu Zeit. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen in der Regel aktuelle Informationen und Listen über rabattierte Arzneimittel zur Verfügung. Schauen Sie sich einfach mal auf den Internetseiten Ihrer Krankenkasse um.
  4. In welchen Fällen wirken sich die Rabattverträge auf Ihre Medikamente aus, die Sie einnehmen müssen?
    Hat der Arzt den Arzneimittelaustausch nicht explizit ausgeschlossen, prüft der Apotheker, ob für wirkstoffgleiche Arzneimittel Rabattverträge zwischen Arzneimittelherstellern und Ihrer Krankenkasse bestehen. Ist dies der Fall, ist der Apotheker zur Abgabe eines rabattierten Arzneimittels verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Arzt kein bestimmtes Arzneimittel, sondern nur den Wirkstoff, die Dosierung und Packungsgröße verschrieben hat.
  5. Der Arzt kann den Arzneimitteltausch also ausschließen?
    Ja, der Arzt kann den Arzneimitteltausch ausschließen, indem er das mit "aut idem" bezeichnete Feld auf dem Rezept durchstreicht. In diesem Fall ist der Apotheker zur Abgabe genau des auf dem Rezept fenannten Arzneimittels verpflichtet.
  6. Ist bei einem Arzneimitteltausch mit einer schlechteren Wirksamkeit des Arzneimittels zu rechnen?
    Nein. Wird ein Austausch vorgenommen, stellt der Apotheker sicher, dass das verschriebene und das abgegebene Arzneimittel den identischen Wirkstoff mit derselben Wirkstoffmenge enthalten.
  7. Sind bei einem Arzneimittelaustausch Unterschiede bei der Verträglichkeit der Arzneimittel zu erwarten?
    Ja und Nein. Generell ist es unwahrscheinlich, dass bei einem Austausch der Arzneimittel Unterschiede bei der Verträglichkeit auftreten, da sich ja Wirkstoff und Wirkstoffmenge nicht ändern. Dennoch können der Produktionsprozess und die Verwendung unterschiedlicher sogenannter Hilfsstoffe Einfluss auf die Verträglichkeit nehmen. Falls Sie Unverträglichkeiten beobachten, sollten Sie unverzüglich Ihren Arzt informieren.
    Haben Sie eine Kundenkarte von uns und wissen Sie, welchen Stoff Sie nicht vertragen, so können wir dies in Ihrer Patientendatei vermerken. Unser Computersystem warnt uns dann vor möglichen Problemen und wir können zusammen mit dem Arzt nach einer Lösung suchen.
  8. Können Sie als Patient durch Zahlung des Mehrpreises einen Arzneimittelaustausch vermeiden, wenn der Arzt diesen auf dem Rezept nicht ausgeschlossen hat?
    Nein, die Verpflichtung des Apothekers zur Abgabe eines unter Rabattvertrag stehenden Arzneimittels besteht auch dann, wenn der Patient bereit ist, den Mehrpreis aus eigener Tasche zu zahlen. Außerdem kennen nur die Krankenkasse und der Hersteller den tatsächlichen Preis, den die Kasse zahlt.
  9. Was passiert, wenn ein rabattiertes Arzneimittel nicht vorrätig ist?
    Die Verpflichtung zur Abgabe rabattierter Arzneimittel entfällt, wenn das Arzneimittel inder Apotheke nicht verfügbar ist und kurzfristig nicht beschafft werden kann, d.h. das Arzneimittel ist auch beim Großhändler momentan nicht lieferbar. In diesem Fall erhalten Sie ein wirkstoffgleiches Präparat entsprechend der alten "aut idem"-Regelung.
  10. Profitieren Sie als Patient von den Rabattverträgen?
    Ja, durch die Ausgabensenkungen können die Mitgliedbeiträge der Krankenkassen gesenkt oder zumindest stabil gehalten werden. Außerdem können Sie sparen, weil rabattierte Arzneimittel oft zuzahlungsfrei, also ohne Rezeptgebühr, erhältlich sind.